Manchmal entscheidet eine Milisekunde über das, was passiert. Dass die Reaktionszeit vermindert ist und wird, je höher der Promillewert, dürfte nichts Neues sein. In den meisten Fällen wird darüber bei Antritt einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss aber überhaupt nicht mehr nachgedacht. Und schon ist es passiert. Beim Ausparken wird das Fahrzeug in der Parklücke davor "angestupst". In der Folge werden diverse Außenspiegel beim Schlangenlinienfahren abrasiert. Und bei nächster Gelegenheit das Auto am Baum "geparkt". Mit Glück ohne körperliche Schäden für sich und andere. Egal, denken Sie, ich habe ja eine Versicherung. Falsch gedacht!
Zum Glück für Unfallgegner trägt die Kfz-Haftpflichtversicherung weiterhin die Kosten der Sach- und Personenschäden von durch Alkoholfahrer Geschädigten. Allerdings kann der Unfallverursacher von der Haftpflicht-Versicherung in Regress genommen werden; bis zu 5.000€ kann sich der Versicherer von ihm zurückholen. Für die Schäden am eigenen Fahrzeug sieht die Kostenübernahme im Fall einer vertraglich vereinbarten Vollkaskoentschädigung ganz anders aus, und zusätzlich kommt es auch noch auf den Grad der Alkoholisierung an. Generell gilt: Fahren unter Alkoholeinfluss ist grob fahrlässig. In so gut wie allen Versicherungsverträgen steht ebenfalls, dass das Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn man durch Alkohol dazu nicht in der Lage ist. Wo genau wird nun die Grenze gezogen? Die Versicherer urteilen danach, ob eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Die Spanne für die relative Fahruntüchtigkeit ist dabei sogar noch relativ groß. Zwischen 0,3 und 1,1 Promille wird man so eingeordnet, wenn zusätzlich noch "alkoholtypische Fahrfehler" hinzukommen. Damit sind unter anderem genau diese Ausparkfehler und Rempler gemeint. Die Kürzungen der Versicherungsleistungen können dabei bis zu 75% betragen.
Noch schlimmer wird es, wenn von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden kann. Dies ist ab 1,1 Promille der Fall. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilt regelmäßig, dass der Versicherer in diesem Fall die Versicherungsleistung komplett kürzen kann. Eine Alkoholfahrt mit Folgen kann also richtig teuer werden!
Für den Fall, dass Sie "nur" Beifahrer sind oder waren, lehnen Sie sich aber jetzt nicht entspannt zurück: Es wird unterschieden, ob Sie nüchtern oder durch Alkohol erheblich in Ihrer Wahrnehmung eingeschränkt sind. Sollten Sie noch in irgendeiner Form zurechnungsfähig sein, droht Ihnen eine 25%ige Mitschuld, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ: 19 U 242/05).
Also Finger weg vom Alkohol, wenn Sie noch fahren müssen! Denn noch schlimmer als die finanziellen Folgen sind die, die Sie ein Leben lang tragen müssen, wenn einer anderen Person etwas passiert.